SATZUNG |
des Musikvereins Faurndau e.V. -neue Fassung vom 06.02.2012 Erörtert in der Vorstandssitzung am
23.02.2012 und entschieden am 02.03.2012 in
der Mitgliederversammlung |
1. Abschnitt: Der Verein §1 Name und Sitz des
Vereins §2 Zweck des Vereins 2. Abschnitt: Mitgliedschaft §3 Mitgliedschaft - Erwerb oder Verlust – §4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder §5
Ehrenmitgliedschaft §6 Instrumente,
Musikalien, Musikerbekleidung 3. Abschnitt: Die Organe des Vereins §7 Organe §8 Vorstand §9 Vorstandschaft §10 Hauptversammlung 4. Abschnitt: Finanzen des Vereins §11 Kassenführung 5. Abschnitt: Auflösung des Vereins §12 Auflösung 6. Abschnitt: Ergänzungen §13 Satzungsänderung |
1. Abschnitt: Der Verein §1 Name und Sitz des
Vereins Der Verein führt den Namen Musikverein Faurndau e.V., hat
seinen Sitz in Göppingen- Faurndau und ist im Vereinsregister unter Nr. VR
600 eingetragen. §2 Zweck des Vereins
2. Abschnitt: Mitgliedschaft §3 Mitgliedschaft – Erwerb oder Verlust 1.
Der Verein besteht aus
aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. 2.
Auf Antrag können alle
Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins nach § 2
anerkennen und fördern. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf es der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 3.
Der Aufnahmeantrag hat
schriftlich zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ist der anteilige
Jahresbeitrag zu entrichten. 4.
Über den
Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Entscheidung kann die
Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. 5.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich
erfolgen. 6.
Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte. 7.
Wird ein Mitglied aus
dem Verein ausgeschlossen, so wird das Betreffende durch „Einschreiben“
verständigt. 8.
Scheidet ein Mitglied
aus und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so wird die frühere Mitgliedschaft voll
anerkannt. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Mitglieder
sind berechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen oder
abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der
Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen. 2.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich eingezogen.
Nachlass oder Stundung der Beträge können, wenn die Gründe zwingend sind, auf
schriftlichen Antrag des Mitglieds von der Vorstandschaft gewährt werden. 3.
Die
musikalische Leitung der aktiven Mitglieder obliegt dem von der
Vorstandschaft bestellten Dirigenten. Der Musikervertreter ist von den
aktiven Musikern selbst zu bestimmen und der Vorstandschaft bekanntzugeben. 4.
Der
Dirigent ist für plan- und ordnungsmäßige Probestunden zuständig und
verantwortlich. 5.
Jeder
aktive Musiker und Jungmusiker hat die Anweisungen des Dirigenten oder seines
Stellvertreters zu befolgen und auszuführen. 6.
Jedem
Mitglied wird bei Vollendung des 50., 60., 70., 80., 85., 90., 95. und 100.
Lebensjahr ein Ständchen gespielt. Desgleichen wird nach Bekanntwerden jedem
Mitglied bei silberner oder goldener Hochzeit oder besonderen Anlässen ein
Ständchen gebracht. 7.
Jeder
aktive Musiker ist verpflichtet, die angesetzten Übungsstunden pünktlich und
regelmäßig zu besuchen. Über die Zeit der Durchführung entscheidet der
Dirigent mit dem Vorsitzenden. Für alle Jugendlichen der Kapelle ist das
Jugendschutzgesetz maßgebend. 8.
Zu
allen Vereinsveranstaltungen und
Festlichkeiten sollen sich alle aktiven Musiker zur Verfügung stellen. Ein
Entgelt kommt nicht in Frage. In besonderen Fällen können Fahrgeld- oder
Kostenerstattungen durch die Vorstandschaft genehmigt werden. 9.
Bleibt ein Mitglied
mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand, so kann es aus dem Verein
ausgeschlossen werden ohne dass der Anspruch des Vereins auf die ausstehenden
Beiträge erlischt. §5 Ehrenmitgliedschaft 1.
Personen, die 40 Jahre
dem Verein angehören oder die sich um die Volksmusik oder den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum
Ehrenmitglied ernannt werden. 2.
Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. 3. Wenn ein Ehrenmitglied stirbt, verpflichtet sich der Verein ihm durch ein Musikstück die letzte Ehre zu erweisen. §6 Instrumente, Musikalien, Musikerbekleidung 1.
Der
Verein sorgt für Notenmaterial, Instrumente, Musikerbekleidung und das
erforderliche Zubehör. Die Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des
Vereins. Die Ausgabe von Instrumenten nebst Zubehör an aktive Musiker erfolgt
leihweise und unentgeltlich. Das erhaltene Inventar ist schonend zu
behandeln. Zu allen Veranstaltungen und Musikerproben sind die Instrumente in
einwandfreiem und gepflegtem Zustand mitzubringen. 2.
Wenn
ein aktiver Musiker oder Jungmusiker das ihm anvertraute Vereinseigentum
verliert oder dieses fahrlässig beschädigt, hat der Schuldige vollen Ersatz
zu leisten oder die Reparaturkosten selbst zu bezahlen. 3.
Vereinseigene
Instrumente mit Zubehör, welche durch die Dauer der Benutzung bei
Vereinsverpflichtungen Mängel aufweisen, werden zu Lasten des Vereins
instandgesetzt. 4.
Das
leihweise erhaltene Instrument darf ausschließlich für vereinseigene Zwecke
verwendet werden. 5.
Beim
Ausscheiden aus der Kapelle sind die leihweise erhaltenen Instrumente und
Musikalien in tadellosem Zustand dem Dirigenten oder dem Instrumentenwart
zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten
des bisherigen Nutzers verlangt werden. 3. Abschnitt: Die Organe des Vereins §7 Organe 1.
Organe
des Vereins sind: a.)
der
Vorstand b.)
die
Vorstandschaft c.)
die
Hauptversammlung 2.
Die
Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. 3.
Mitglieder
von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über die
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, nicht mitwirken. 4.
Über
Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten
muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichen. §8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln
vertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand hat das Recht, zu Beratungen der
Vorstandschaft andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen hinzu zu
ziehen. §9 Die Vorstandschaft 1.
Die
Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: a.)
dem
Vorsitzenden b.)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden c.)
dem
Schriftführer d.)
dem
Kassier e.)
dem
jeweiligen Dirigenten f.)
dem
Musikervertreter g.)
dem
Jugendleiter h.)
bis
zu 6 Beisitzern 2.
Die
Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Dies gilt nicht für den jeweiligen Dirigenten, den Musikervertreter
und den Jugendleiter diese gehören automatisch der Vorstandschaft an und
werden von den Musikern selbst bestimmt. 3.
Die
Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder
beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sind. 4.
Die
Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, sowie nach der Satzung
nicht die Hauptversammlung zuständig ist. 5.
Die
Vorstandschaft entscheidet über sämtliche Anschaffungen. §10 Hauptversammlung 1.
Die
Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden
Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten mindestens 2
Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt Faurndau und
durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder per Brief unter Angabe der
Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind bis
spätestens 3 Tage vor Beginn dieser Veranstaltung beim Vorsitzenden
einzureichen. 2.
Die
Vorstandschaft kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Sie muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe von der Vorstandschaft fordern. Für
die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die
Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage gekürzt werden. 3.
Die
Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende
Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. 4.
Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird
nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 5.
Die
Wahl des Vorsitzenden sowie sämtlicher Ausschussmitglieder erfolgt durch die
Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Wahlen können nur dann offen durchgeführt werden,
wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt. 6.
Die
Wahl wird im Wechsel auf jeweils 2 Jahre durchgeführt. Das heißt: a.)
in
einem Jahr der Vorsitzende der
Kassier 3
Beisitzer b.)
im
Folgejahr der stellvertretenden
Vorsitzenden der Schriftführer 3
Beisitzer 7.
Wahlvorschläge
können bis zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt eingebracht werden. Vor
Durchführung der Wahl sind die auf dem Stimmzettel aufgeführten oder durch
Zuruf vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie sich zur Wahl stellen. Vor
Beginn der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit über die Art der Wahl -
geheim oder per Akklamation. Hat der Kandidat die für die Wahl erforderliche
Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt. 8.
Die
Hauptversammlung ist zuständig für: a)
die
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes b)
die
Entlastung der Vorstandschaft c)
die
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages d)
die
Wahl der Vorstandschaft e)
die
Aufstellung und Änderung der Satzung f)
die
Auflösung des Vereins g)
Entscheidungen
bezüglich der Mitgliedschaft im Deutschen Volksmusikerbund. 9. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Abschnitt: Finanzen des Vereins §11 Kassenführung 1.
Die
Kassengeschäfte erledigt der Hauptkassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für
den Verein anzunehmen und zu bescheinigen. Ausgenommen sind Spendenbescheinigungen. 2.
Zahlungen
bis zum Betrag von derzeit € 500.- im Einzelfall können von ihm ohne
vorherige Genehmigung des Vorstandes für den Verein geleistet werden. Bei
einer Geldentwertung oder Währungsreform ist dieser Betrag entsprechend
anzugleichen. 3.
Der
Hauptkassier fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben
darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen. 5. Abschnitt: Auflösung des Vereins §12 Auflösung 1.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung mit ¾
Stimmenmehrheit erfolgen. 2.
Das Vermögen des
Vereins ist der Stadt Göppingen mit der Bestimmung zu überweisen, es solange
in Verwahrung zu nehmen, bis sich ein neuer, auf gleicher Basis fußender
Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt, gebildet
und durch ein mindestens einjähriges Bestehen seine Lebensfähigkeit bewiesen
hat. 6. Abschnitt: Ergänzungen §13 Satzungsänderung
_____________ _____________ _____________ ____________ 1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführerin Kassier Achim
W. Miller Günter Wettring Anja Loch Armin Loch Faurndau, den 28.07.2011;
Version 2.0 (ENTWURF) |