SATZUNG

des Musikvereins Faurndau e.V.

-neue Fassung vom 06.02.2012

Erörtert in der Vorstandssitzung am 23.02.2012

und entschieden am 02.03.2012 in der Mitgliederversammlung

 

                   

1. Abschnitt: Der Verein

§1  Name und Sitz des Vereins

§2  Zweck des Vereins

 

 

 

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§3  Mitgliedschaft  - Erwerb oder Verlust –

§4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5  Ehrenmitgliedschaft

§6  Instrumente, Musikalien, Musikerbekleidung

 

 

 

3. Abschnitt: Die Organe des Vereins

§7   Organe

§8   Vorstand

§9   Vorstandschaft

§10 Hauptversammlung

 

 

 

4. Abschnitt: Finanzen des Vereins

§11 Kassenführung

 

 

 

5. Abschnitt: Auflösung des Vereins

§12 Auflösung

 

 

 

6. Abschnitt: Ergänzungen

§13 Satzungsänderung

 


 

1. Abschnitt: Der Verein

 

§1  Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Musikverein Faurndau e.V., hat seinen Sitz in Göppingen- Faurndau und ist im Vereinsregister unter Nr. VR 600 eingetragen.

 

§2  Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere durch Erhalt, Pflege und Förderung der Volksmusik.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch Abhaltung regelmäßiger Übungsabende und Ausbildung von Jugendlichen in der Volksmusik.
  3. Veranstaltung von Konzerten.
  4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
  5. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Bezirke, Verbände und Vereine.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

§3 Mitgliedschaft – Erwerb oder Verlust

 

1.      Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

2.      Auf Antrag können alle Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins nach § 2 anerkennen und fördern. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.      Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ist der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.

4.      Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

5.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen.
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Es wird jedoch dem in Frage kommenden Mitglied die Gelegenheit zu einer mündlichen Aussprache mit der Vorstandschaft eingeräumt.

6.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte.

7.      Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so wird das Betreffende durch „Einschreiben“ verständigt.

8.      Scheidet ein Mitglied aus und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein,

      so wird die frühere Mitgliedschaft voll anerkannt.

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Mitglieder sind berechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen oder abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich eingezogen. Nachlass oder Stundung der Beträge können, wenn die Gründe zwingend sind, auf schriftlichen Antrag des Mitglieds von der Vorstandschaft gewährt werden.

3.      Die musikalische Leitung der aktiven Mitglieder obliegt dem von der Vorstandschaft bestellten Dirigenten. Der Musikervertreter ist von den aktiven Musikern selbst zu bestimmen und der Vorstandschaft bekanntzugeben.

4.      Der Dirigent ist für plan- und ordnungsmäßige Probestunden zuständig und verantwortlich.

5.      Jeder aktive Musiker und Jungmusiker hat die Anweisungen des Dirigenten oder seines Stellvertreters zu befolgen und auszuführen.

6.      Jedem Mitglied wird bei Vollendung des 50., 60., 70., 80., 85., 90., 95. und 100. Lebensjahr ein Ständchen gespielt. Desgleichen wird nach Bekanntwerden jedem Mitglied bei silberner oder goldener Hochzeit oder besonderen Anlässen ein Ständchen gebracht.

7.      Jeder aktive Musiker ist verpflichtet, die angesetzten Übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Über die Zeit der Durchführung entscheidet der Dirigent mit dem Vorsitzenden. Für alle Jugendlichen der Kapelle ist das Jugendschutzgesetz maßgebend.

8.      Zu allen  Vereinsveranstaltungen und Festlichkeiten sollen sich alle aktiven Musiker zur Verfügung stellen. Ein Entgelt kommt nicht in Frage. In besonderen Fällen können Fahrgeld- oder Kostenerstattungen durch die Vorstandschaft genehmigt werden.

9.       Bleibt ein Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden ohne dass der Anspruch des Vereins auf die ausstehenden Beiträge erlischt.

 

 

§5 Ehrenmitgliedschaft

 

1.      Personen, die 40 Jahre dem Verein angehören oder die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

3.       Wenn ein Ehrenmitglied stirbt, verpflichtet sich der Verein ihm durch ein Musikstück die letzte Ehre zu erweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§6 Instrumente, Musikalien, Musikerbekleidung

 

1.      Der Verein sorgt für Notenmaterial, Instrumente, Musikerbekleidung und das erforderliche Zubehör. Die Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des Vereins. Die Ausgabe von Instrumenten nebst Zubehör an aktive Musiker erfolgt leihweise und unentgeltlich. Das erhaltene Inventar ist schonend zu behandeln. Zu allen Veranstaltungen und Musikerproben sind die Instrumente in einwandfreiem und gepflegtem Zustand mitzubringen.

2.      Wenn ein aktiver Musiker oder Jungmusiker das ihm anvertraute Vereinseigentum verliert oder dieses fahrlässig beschädigt, hat der Schuldige vollen Ersatz zu leisten oder die Reparaturkosten selbst zu bezahlen.

3.      Vereinseigene Instrumente mit Zubehör, welche durch die Dauer der Benutzung bei Vereinsverpflichtungen Mängel aufweisen, werden zu Lasten des Vereins instandgesetzt.

4.      Das leihweise erhaltene Instrument darf ausschließlich für vereinseigene Zwecke verwendet werden.

5.      Beim Ausscheiden aus der Kapelle sind die leihweise erhaltenen Instrumente und Musikalien in tadellosem Zustand dem Dirigenten oder dem Instrumentenwart zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten des bisherigen Nutzers verlangt werden.

 

3. Abschnitt: Die Organe des Vereins

 

§7   Organe

 

1.      Organe des Vereins sind:

 

a.)    der Vorstand

b.)    die Vorstandschaft

c.)    die Hauptversammlung

 

2.      Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.      Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über die Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, nicht mitwirken.

4.      Über Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichen.

 

 

§8 Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

2.      Der Vorstand hat das Recht, zu Beratungen der Vorstandschaft andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen hinzu zu ziehen.

 

 

 

 

 

§9 Die Vorstandschaft

 

1.      Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a.)    dem Vorsitzenden

b.)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.)    dem Schriftführer

d.)    dem Kassier

e.)    dem jeweiligen Dirigenten

f.)      dem Musikervertreter

g.)    dem Jugendleiter

h.)    bis zu 6 Beisitzern

 

2.      Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den jeweiligen Dirigenten, den Musikervertreter und den Jugendleiter diese gehören automatisch der Vorstandschaft an und werden von den Musikern selbst bestimmt.

3.      Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

4.      Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, sowie nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

5.      Die Vorstandschaft entscheidet über sämtliche Anschaffungen.

 

 

§10 Hauptversammlung

 

1.      Die Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt Faurndau und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder per Brief unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor Beginn dieser Veranstaltung beim Vorsitzenden einzureichen.

2.      Die Vorstandschaft kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Sie muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe von der Vorstandschaft fordern. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage gekürzt werden.

3.      Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.      Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

5.      Die Wahl des Vorsitzenden sowie sämtlicher Ausschussmitglieder erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen können nur dann offen durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

 

 

 

6.      Die Wahl wird im Wechsel auf jeweils 2 Jahre durchgeführt. Das heißt:

a.)    in einem Jahr             der Vorsitzende

                                                           der Kassier

                                                           3 Beisitzer

 

b.)    im Folgejahr der         stellvertretenden Vorsitzenden

                                         der Schriftführer

                                         3 Beisitzer

 

7.      Wahlvorschläge können bis zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt eingebracht werden. Vor Durchführung der Wahl sind die auf dem Stimmzettel aufgeführten oder durch Zuruf vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit über die Art der Wahl - geheim oder per Akklamation. Hat der Kandidat die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt.

 

8.      Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a)      die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

b)      die Entlastung der Vorstandschaft

c)      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

d)      die Wahl der Vorstandschaft

e)      die Aufstellung und Änderung der Satzung

f)       die Auflösung des Vereins

g)      Entscheidungen bezüglich der Mitgliedschaft im Deutschen Volksmusikerbund.

 

      9. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

4. Abschnitt: Finanzen des Vereins

 

§11 Kassenführung

 

1.      Die Kassengeschäfte erledigt der Hauptkassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen. Ausgenommen sind Spendenbescheinigungen.

2.      Zahlungen bis zum Betrag von derzeit € 500.- im Einzelfall können von ihm ohne vorherige Genehmigung des Vorstandes für den Verein geleistet werden. Bei einer Geldentwertung oder Währungsreform ist dieser Betrag entsprechend anzugleichen.

3.      Der Hauptkassier fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

5. Abschnitt: Auflösung des Vereins

 

§12 Auflösung

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen.

2.      Das Vermögen des Vereins ist der Stadt Göppingen mit der Bestimmung zu überweisen, es solange in Verwahrung zu nehmen, bis sich ein neuer, auf gleicher Basis fußender Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt, gebildet und durch ein mindestens einjähriges Bestehen seine Lebensfähigkeit bewiesen hat.

 

 

6. Abschnitt: Ergänzungen

 

§13 Satzungsänderung

 

  1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung der Vorstandschaft schriftlich mit Begründung zugegangen sein.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            _____________         _____________         _____________         ____________

      1. Vorsitzender        2. Vorsitzender         Schriftführerin         Kassier

Achim W. Miller          Günter Wettring          Anja Loch                   Armin Loch

 

 

Faurndau, den 28.07.2011; Version 2.0 (ENTWURF)